§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Der 1892/1945 gegründete Verein führt jetzt den Namen „Turn- und Sportverein Brunsbüttel e.V.“ (im weiteren TSV genannt).Er übernimmt die Tradition des Männerturnvereins von 1892, Brunsbüttelhafen.
2) Der TSV hat seinen Sitz in Brunsbüttel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Die Farben des TSV sind rot/weiß.
4) Der TSV ist Mitglied des Kreissportverbandes Dithmarschen e.V.
5) Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1)
§ 2 Zweck und Grundsätze
1) Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er vertritt die Idee des Amateursports und bezweckt die leibliche und charakterliche Erziehung neuer Mitglieder im Geiste der olympischen Spiele durch die planmäßige Pflege von Turnen, Sport und Spiel.
2) Der TSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6) In Bezug auf Vergütungen für Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Vereinsmitglieder wird auf die Ausgabenordnung verwiesen. Es wird festgehalten, dass in der Tätigkeit nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im TSV kann von jeder natürlichen Person beantragt werden.
2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahme-gesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3) Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins. Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaften ergeben sich aus den Regeln dieser Satzung bzw. aus der Beitragsordnung des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich, aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5) Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
6) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
2) Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Austrittser-klärungen von Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt kann nur mit 6-wöchiger Frist zum Schluß eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalendervierteljahres rechtswirksam.
3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn das Mitglied
a) vorsätzlich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder gegen die Interessendes Vereins verstößt,
b) sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig macht,
c) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
d) mit seinen Beitragszahlungen länger als 6 Monate in Rückstand bleibt und trotz schriftlicher Mahnungen unter gleichzeitigen Hinweis auf die Folgen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand gegen den Beschluß schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Der Bescheid über den Ausschluß ist zu begründen und mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Maßregelungen
Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.Der Bescheid über die Maßregelung ist zu begründen und mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist per Bankeinzugverfahren vom Verein einzuziehen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmrecht auf allen Versammlungen haben alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendwartes/Jugendwartin und deren Stellvertreter steht dasStimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu.
2) Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
3) Zur Wahl vorgeschlagene, jedoch nicht anwesende Personen können nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung gewählt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Mitarbeiterkreis
c) Vorstand
d) Jugendvertretung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich (möglichst im I. Quartal) statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Dies geschieht in Form einer Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins im Internet sowie durch Aushang im Vereinskasten. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstermin muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes
g) Bei Satzungsänderungen der zu ändernde Paragraph
h) Bestätigung des Jugendwartes und seines Stellverteters.
6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
7) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle Abstimmungen sind offen.
8) Geheime Abstimmungen erfolgen nur bei Wahlen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
9) Gäste sind bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen zugelassen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 10 Anträge zur Mitgliederversammlung
1) Alle ordentlichen Mitglieder können Anträge stellen. Diese sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden (oder der Geschäftsstelle) einzureichen.
2) Alle fristgemäß eingegangenen Anträge müssen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Nicht fristgemäß eingegangene Anträge dürfen auf der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht und keine Satzungsänderung verlangt wird.
3) Die Frage der Dringlichkeit von Anträgen ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort erteilen. Die Dringlichkeit muß von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden.
§ 11 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) Mitglieder des Vorstandes
b) Abteilungsleiter
c) Übungsleiter
d) Betreuer-, Platz- und Hauswartee) Schiedsrichter und Kampfrichterf) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebeneg) Kassenprüferh) Jugendvertretung
§ 12 Zusammensetzung Gesamtvorstand/geschäftsführender Vorstand
1) Der Gesamtvorstand des TSV setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erster Vorsitzender
b) Zweiter (stellvertretender) Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Jugendwart und sein Stellvertreter
f) 2 Beisitzer
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Er tritt außerhalb der Regelungen nach § 13 der Satzung zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören u.a.
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung vonAnregungen des Mitarbeiterkreises.
b) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.
2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. (stellvertretender) Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Jugendwart oder sein Stellvertreter
f) 2 BeisitzerZu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehört die Bewilligung von Ausgaben. Er ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigungbedürfen. Zeichnungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Mitglieder gemeinsam.Linksunterzeichnender müssen der 1. Vorsitzende, 2. (stellvertretender) Vorsitzendeoder der Kassenwart sein. Sollten der Posten des 1. Vorsitzenden und / oder 2. ( stellvertretender) Vorsitzende nicht besetzt sein, dann ist ersatzweise auch der Schriftführer links zeichnungsberechtigt.
3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1.Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer und Jugendwart. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder.
4) Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Hierzu § 7 (1) der Satzung. Die Einberufung erfolgt in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 9 der Satzung. Die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
5) Alle Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Entstehende Unkosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand bzw. nach den jeweils gültigen Bestimmungen abzurechnen und zu erstatten.
§ 13 Sitzung des Vorstandes
Der Gesamtvorstand tagt einmal im Monat.
Der Gesamtvorstand mit allen Abteilungsleitern tagt im 1. + 2. Quartal.
Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Notwendigkeit.
Bei Abstimmung während der Sitzungen des Vorstandes oder von Ausschüssen gilt § 9 (7).
§ 14 Protokolle
Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschußsitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Leiter der Versammlung bzw. der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Alle Protokolle werden in der TSV-Geschäftsstelle aufbewahrt und können vom Gesamtvorstand und den Abteilungsleitern jederzeit eingesehen werden.
Die Protokolle der Vorstandssitzung werden vor Einberufung der nächsten Sitzung den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zugeschickt.
Die Protokolle der Sitzungen, an denen auch die Übungsleiter teilgenommen haben und die Protokolle der Mitgliederversammlungen können von allen Mitgliedern eingesehen werden.
§ 15 Wahlen
1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung - § 9 - jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
2) Gewählt wird wie folgt:
a) In den Jahren mit den geraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende, Kassenwart, zwei BeisitzerBestätigung des stellvertretenden Jugendwartes
b) In den Jahren mit den ungeraden Jahreszahlen der 2. Vorsitzende, Schriftführer, drei BeisitzerBestätigung des Jugendwartes.
3) Wiederwahl ist möglich.Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl berechtigt.
4) Scheiden Vorstandsmitglieder aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen. In diesem Fall wird eine Ergänzungswahl notwendig.
§ 16 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
§ 17 Jahresabschluß und Kassenprüfung
Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr den Kassenbericht und den Jahres-abschluß aufzustellen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Kasse des Vereins werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Kassenprüfer ist jährlich durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl des ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens eine angemeldete Prüfung durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen und mündlichen Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes.
§ 18 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seinerMitglieder beschlossen hatoder
b) von einem zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlichgefordert wurde.
3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigtenMitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln dererschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung istnamentlich vorzunehmen.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brunsbüttel, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
Satzungsänderungen
.........§ 7 Abs. 1 Satz 2 (Stimmrecht für Wahl Jugendwart/Jugendwartin geändertauf 12. bis 25. Lebensjahr).........Beitragsordnung Anlage (Umstellung DM auf Euro).wurde in der Mitgliederversammlung am 27. 03. 2001 beschlossen.
Die Satzungsänderung……..§ 9 Abs. 4 (Presseveröffentlichung) wurde in der Mitgliederversammlungam 19.06.2006 beschlossen.
Die Satzungsänderung……..Beitragsordnung Anlage (Einführung von Zusatzbeiträgen und Änderung derBasisbeiträge wurde von der Mitgliederversammlung am 22.März 2011 beschlossen.
Die Satzungsänderung……..§ 12 Abs 1 f (Geschäftsführender Vorstand und Änderung der Beisitzeranzahl)wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.März 2012 beschlossen.Die Satzungsänderung….....§ 15 Wahlen (Anzahl der Beisitzer)wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.März 2013 beschlossen.
Die Satzungsänderungen….....§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft) und….....§ 6 (Mitgliedsbeiträge, gesondert Beitragsordnung)wurden in der Mitgliederversammlung vom 20.März 2014 beschlossen.
Die Satzungsänderungen….....§ 2 (Zweck und Grundsätze),….....§ 3 ( Mitgliedschaft) und….....§ 9 (Mitgliederversammlung)wurden in der Mitgliederversammlung vom 17.März 2016 beschlossen.
Die Satzungsänderungen….....§ 4 (Ende der Mitgliedschaft),….....§ 13 (Sitzung des Vorstandes) und….....§ 18 (Auflösung des Vereins)wurden in der Mitgliederversammlung vom 19.August 2020 beschlossen.
Brunsbüttel, den 19.August 2020
Vertreter
1. Vorsitzender | vakant |
2. Vorsitzender | Stefan Pohlmann |
Kassenwart | René Otremba |
Jugendwart | Emely Stahn |
Schriftführer | Gritt Gosewisch-Berger |
Beisitzer | Sandra Mommert |
Beisitzer | Du Preez |